Endlich ist es so weit! Wir sind ein eingetragener, gemeinnütziger Verein und nehmen Mitglieder auf!

Hier kannst du den Mitgliedsantrag herunterladen, ausfüllen und ihn an info@freier-lernort-erdenkinder.de senden.




Satzung Freier Lernort Erdenkinder e.V.

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Freier Lernort Erdenkinder”
(2) Er hat seinen Sitz in 31162 Bad Salzdetfurth
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung
(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Errichtung und den Betrieb der Schule in freier Trägerschaft "Freier Lernort Erdenkinder", einer Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung, der ein Bildungsverständnis zugrunde liegt, bei dem Bildung sich aus dem Wesen und den inneren Bedürfnissen des Kindes heraus entfaltet
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen, insbesondere für Lehrer und Eltern


§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1997 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
(3) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
(4) Der Verein darf zweckgebundene Rücklagen für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke bilden.


§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, sich im Sinne von § 2 für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Die Mitgliedschaft für Familien der unterrichteten Kinder ist verpflichtend. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(4) Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein durch die Zahlung eines Förderbeitrages zu unterstützen. Die Höhe der Förderbeiträge kann von diesen freiwillig festgelegt werden, beträgt aber mindestens 20.-€ im Kalenderjahr.
(5) Juristische Personen werden nur als fördernde Mitglieder aufgenommen.
(6) Die Mitgliedschaft in den Verein wird erworben:
(a) durch aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wird, oder
(b) durch Eintritt in den Verein.
(7) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.


§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod (bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§6 Aufnahmegebühr und Beitrag
(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
(2) Die aktiven Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung (vgl. § 10).
(3) Der volle Jahresbeitrag der aktiven Mitglieder wird im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres per Lastschrifteinzug auf das Vereinskonto eingezogen. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig mit 1/12 des Jahresbeitrages pro verbleibenden Monat per Lastschrifteinzug auf das Vereinskonto eingezogen.


§7 Beiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der aktiven Mitglieder, der Fördermitglieder, Schulgelder der Eltern, Spenden, Stiftungsgelder, Zuwendung der öffentlichen Hand, Überschüsse aus Veranstaltungen und die Erträge des Vereinsvermögens. Die Höhe des Beitrags und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch eine Gebührenordnung beschließen, in der die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsleistungen zu zahlende Gebühren festgesetzt und die Erstattung von Auslagen, Spesen und Ähnliches geregelt wird.


§8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (siehe § 9) und die Mitgliederversammlung (siehe § 10). Weitere feste Bestandteile des Vereins sind die Rechnungsprüfer(innen) (siehe § 11). Die Organisation des Vereins ist in einer Selbstverwaltungsordnung fest gehalten.


§9 Vorstand
(1) Der geschäftführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzendem*n, einem/r Stellvertreter*in, einem/r Kassenwart*in. Die Vorstandsmitglieder regeln die sonstige interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
In den Vorstand können natürliche Personen gewählt werden, welche auch aktive Vereinsmitglieder sind. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(2) Vorstandsmitglieder sind zu zweit berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestimmen. Deren Befugnisse sind in einem Vertrag zu regeln. Der Geschäftsführung werden Aufgaben des Vorstandes vom Vorstand übertragen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.
In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, ruht dessen Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Selbstverwaltungsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, so entscheidet der Vorstand ob dieser bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ohne neues Vorstandsmitglied weiter besteht oder ob er durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder wählen lässt.
(4) Der Vorstand wird zu mindestens zur Hälfte aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt, deren Kinder zur Zeit an der Schule unterrichtet werden. Das Vorstandsmitglied darf zudem nicht gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zur Schule stehen.


§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung umfasst die Vereinsmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal innerhalb von 12 Monaten zusammentreten. Die Mitglieder sind rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher per Email oder durch die Veröffentlichung über die Homepage unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Bei dem Versand per Email gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Viertel aller Mitgliederstimmen einberufen. Der Antrag durch die Vereinsmitglieder hat schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

  • (a) die Änderung der Satzung,
  • (b) die Änderung des Vereinszwecks,
  • (c) die Auflösung des Vereins,
  • (d) die Aufnahme von Hypotheken sowie den Kauf oder Veräußerung von Grundbesitz,
  • (e) die Änderung des Schulkonzeptes.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Mitgliedsbeiträge und die Wahlordnung.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, siehe §9 Abs. 1.
(8) Wahlberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder. Das Alter der wahlberechtigten Personen wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht mitgezählt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.
(3) Wird mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass der bisherige Vereinszweck weiterhin verfolgt wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, soweit dieser als steuerbegünstigt anerkannt ist.

Satzung zum Download

Vereinssatzung.pdf (225.45KB)
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